Was Versicherte jetzt wissen müssen
Ab 2026 sind rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a erstmals möglich. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt:
📌 1. Neue 10-Jahresfrist
Beitragslücken können maximal 10 Jahre rückwirkend geschlossen werden.
• Beispiel: Letzte Einzahlung 2020 → Im Jahr 2026 kann nur die Lücke 2025 geschlossen werden.
• Lücken 2021–2024 sind nicht nachholbar.
📌 2. Voraussetzungen für rückwirkende Einkäufe
• Erwerbstätigkeit mit AHV-pflichtigem Einkommen im jeweiligen Beitragsjahr.
• Nur ein Einkauf pro Jahreslücke möglich.
📌 3. Einkauf zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen
• Einkäufe gelten zusätzlich zum regulären 3a-Beitrag.
• Der jährliche Maximalbetrag muss im Einkaufsjahr voll ausgeschöpft werden.
• Der Einkauf ersetzt den ordentlichen Beitrag nicht.
📌 4. Limite der Einkaufshöhe
• Maximal zulässig ist der jeweilige «kleine 3a-Beitrag» (Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3).
• 2026: CHF 7’258
• Gilt auch für Personen ohne 2. Säule.
📌 5. Jährlich möglich – mit klaren Regeln
• Einkäufe sind jedes Jahr zulässig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
• Eine Jahreslücke = ein Einkauf, auch wenn der Betrag die Lücke nicht vollständig deckt.
• Mit einer einzigen Zahlung können auch mehrere kleine Lücken geschlossen werden.
📌 6. Kein Einkauf nach Beginn des Leistungsbezugs
• Mit dem ersten Bezug einer 3a-Altersleistung entfällt die Möglichkeit für Einkäufe.
📌 7. Einkäufe nach Referenzalter
Bis maximal 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters möglich, sofern:
• eine Erwerbstätigkeit weitergeführt wird,
• Einkaufslücken vorhanden sind,
• noch keine 3a-Altersleistung bezogen wurde.
📌 8. Antrag zwingend erforderlich
• Einkäufe müssen vorab bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung beantragt werden.